Voraussetzung für diesen Vertrag ist, dass der Kunde an der o. g. Verbrauchsstelle die Räumlichkeiten einer Liegenschaft nutzt, in der swb eine Anlage zur Stromerzeugung vor Ort betreibt. Einen Teil des Strombedarfs kann swb somit ohne Inanspruchnahme des allgemeinen Versorgungsnetzes bereitstellen.
Die im anliegenden Informationsblatt enthaltenen Regelungen insbesondere der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) sind Bestandteil dieses Vertrags und finden somit auch für die vorliegende Lieferbeziehung (Normsonderkundenvertrag) Anwendung, soweit im Vertragstext nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Strompreis setzt sich zusammen aus einem Verbrauchspreis für den vor Ort produzierten Strom und für den aus dem öffentlichen Versorgungsnetz bezogenen Strom. Der Strompreis enthält folgende Kosten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich veranlasste Belastungen (Umsatzsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 12 Energiefinanzierungsgesetz [KWK-Finanzierungsbedarf und Offshoreanbindungskosten], § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung), Netzentgelte und Entgelte für die Abrechnung.
Preisänderungen durch swb erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch swb sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3. maßgeblich sind. swb ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist swb verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
swb nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. swb hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf swb Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
Änderungen der Preise werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. swb ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat swb den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen einer Änderung anzugeben.
Ändert swb die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird swb den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. swb hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Punkt 5 Ziffer 2. bleibt unberührt.
Abweichend von vorstehenden Ziffern 4. bis 7. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
Ziffern 4. bis 7. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
Der Strombelieferungsvertrag kommt durch die Annahme dieses Auftrags durch swb in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zustande. Die Belieferung durch swb nach Maßgabe dieses Vertrags beginnt erst nach wirksamer Beendigung Ihres bestehenden Liefervertrags.
Der Vertrag läuft bis zum Ende des 24. Monats nach Annahme dieses Auftrags durch swb (Erstlaufzeit). Wird er nicht einen Monat vor seinem Ablauf gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
Der Vertrag endet ohne das Erfordernis einer ausdrücklichen Kündigung auch dann, wenn der Kunde aus dem Objekt mit der unter Ziffer 1 genannten Adresse der Verbrauchsstelle auszieht. Der Kunde verpflichtet sich, swb mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor dem Auszugs- bzw. Vertragsbeendigungszeitpunkt über diesen Termin zu informieren. Unterbleibt die Mitteilung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird swb die Tatsache des Umzuges auch nicht auf anderem Wege bekannt, ist er verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die swb gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss, zu den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht von swb zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
swb wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich abwickeln.
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Kundenservice per Post oder E-Mail gerichtet werden.
Sie können sich auch an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität und Erdgas wenden, um Informationen über Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Erdgas zu erhalten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Erdgas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Bundesweites Infotelefon
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise max. 42 ct/min):
Montag bis Freitag 09.00 – 15.00 Uhr
T 030 22480500 oder 0180 5101000
F 030 22480323
verbraucherservice-energie@bnetza.de
www.bnetza.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann auch ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden, bei dem swb zur Teilnahme verpflichtet ist. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich zunächst an unseren Kundenservice gewendet haben und keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
T 030 27572400
info@schlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de
Telekommunikationskunden können nach § 47a Telekommunikationsgesetz bei bestimmten Streitigkeiten mit ihrem Anbieter bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren einleiten. Weitere Informationen zu einem solchen Streitbeilegungsverfahren finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de. Die EWE TEL GmbH, Cloppenburger Str. 310, 26133 Oldenburg ist in aller Regel bereit, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur teilzunehmen.
Darüber hinaus nehmen wir an keinem weiteren Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Verfügung. Auf diese Online-Plattform können Sie zugreifen über den Link ec.europa.eu/consumers/odr/.