Voraussetzung für diesen Vertrag ist die Abnahme einer voraussichtlichen Jahresverbrauchsmenge von mindestens 10.000 bis maximal 100.000 kWh Strom für gewerbliche Zwecke, die mit einem standardisierten Messverfahren (,,Standardlastprofilmessung“) ermittelt wird.
Die Regelungen der beigefügten Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006, Teil I, S. 2391) in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrags und finden somit auch für die vorliegende Lieferbeziehung (Normsonderkundenvertrag) Anwendung. Ergänzend zu den als Ganzes einbezogenen Regelungen der StromGVV gelten die in diesem Vertragsformular aufgeführten Bedingungen.
Soweit der Gesetzgeber die StromGVV bzw. sonstige einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen ändert (z. B. durch Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes oder Erlass weiterer Rechtsverordnungen), kann swb diesen Vertrag entsprechend anpassen. swb wird den Kunden in diesem Fall mindestens sechs Wochen vor der Vertragsanpassung informieren. Ist der Kunde mit einer Anpassung nicht einverstanden, kann er diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei swb Strom bezieht, gilt die Vertragsanpassung als von ihm genehmigt. Hierauf werden wir den Kunden in der Mitteilung über die geplante Vertragsanpassung noch einmal hinweisen.
swb rechnet die vom Kunden bezogene elektrische Energie jährlich ab und erhebt bis zur Abrechnung monatliche Abschlagszahlungen. Die Abrechnung für nicht volle Abrechnungsjahre erfolgt zeitanteilig.
swb hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen, wenn der örtliche Elektrizitätsverteilnetzbetreiber aufgrund der Verbrauchsmenge des Kunden die Messung der elektrischen Energie auf eine registrierende Lastgangmessung umstellt.
Die Lieferung und der Bezug der elektrischen Energie erfolgten in Form von Drehstrom aus dem Niederspannungsnetz mit einer Spannung von etwa 230/400 Volt und einer Frequenz von etwa 50 Hertz.
Ihre Stromkosten setzen sich aus dem swb-Energiepreis, den Netznutzungsentgelten, den Entgelten für den Betrieb der Messstellen, den vom Gesetzgeber veranlassten Steuern, Abgaben und Umlagen sowie der Umsatzsteuer zusammen.
swb-Energiepreis
Der angegebene swb-Energiepreis bleibt in der Erstlaufzeit unverändert und besteht aus einem Grundpreis und einem Verbrauchspreis.
Netznutzung
Für die Nutzung des örtlichen Elektrizitätsverteilnetzes fallen an den Netzbetreiber (wesernetz Bremen GmbH, Homepage: www.wesernetz.de) zu entrichtende Netznutzungsentgelte an.
Messstellenbetrieb
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie sind Aufgaben des Messstellenbetriebs nach § 3 MSBG. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages beauftragen Sie swb mit der Wahrnehmung des Messstellenbetriebs. swb kann den Messstellenbetrieb selbst durchführen oder sich hierfür eines qualifizierten Dritten bedienen.
Steuern, Abgaben und Umlagen
Der Nettoverbrauchspreis versteht sich zuzüglich der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), der Umlage nach § 17 f EnWG („Offshore-Umlage“), der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV und der Konzessionsabgabe sowie der Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Stromsteuer in der jeweils aktuell geltenden Höhe.
Stromnebenkosten und Umsatzsteuer
Sämtliche Preise, Entgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die einzelnen Beträge bzw. die Höhe der Kostenpositionen sind dem anliegenden „Beiblatt Stromnebenkosten Gewerbekundenverträge“ zu entnehmen das wesentlicher Vertragsbestandteil ist.
Veränderung der Stromkosten
Vertragliche Grundlage für die Anpassung des swb-Energiepreises nach Ablauf der Erstlaufzeit sind das Preisänderungsrecht nach § 5 Absatz 2 StromGVV sowie die einschlägigen Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 StromGVV.
Sollten sich die Netznutzungsentgelte und/oder die Messstellenbetrieb-Entgelte und/oder die Steuern, Abgaben und Umlagen in der Höhe und/oder ihrer Zusammensetzung verändern, hat swb die Stromkosten entsprechend zum Zeitpunkt der Veränderung automatisch anzupassen.
Der Stromlieferungsvertrag kommt durch die Annahme dieses Auftragsformulars durch swb in Textform (z. B. Brief, E-Mail) zustande und läuft zunächst bis zum 31.12.2023. Die Belieferung durch swb beginnt erst nach wirksamer Beendigung Ihres bestehenden Liefervertrags.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit um jeweils 12 Monate bis zum 31. Dezember des Folgejahres wenn er nicht spätestens 1 Monat vor seinem Ablauf von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
swb wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich abwickeln.
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Kundenservice per Post oder E-Mail gerichtet werden.
Sie können sich auch an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität und Erdgas wenden, um Informationen über Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Erdgas zu erhalten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Erdgas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Bundesweites Infotelefon
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise max. 42 ct/min):
Montag bis Freitag 09.00 – 15.00 Uhr
T 030 22480500 oder 0180 5101000
F 030 22480323
verbraucherservice-energie@bnetza.de
www.bnetza.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann auch ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden, bei dem swb zur Teilnahme verpflichtet ist. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich zunächst an unseren Kundenservice gewendet haben und keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
T 030 27572400
info@schlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de
Telekommunikationskunden können nach § 47a Telekommunikationsgesetz bei bestimmten Streitigkeiten mit ihrem Anbieter bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren einleiten. Weitere Informationen zu einem solchen Streitbeilegungsverfahren finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de. Die EWE TEL GmbH, Cloppenburger Str. 310, 26133 Oldenburg ist in aller Regel bereit, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur teilzunehmen.
Darüber hinaus nehmen wir an keinem weiteren Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Verfügung. Auf diese Online-Plattform können Sie zugreifen über den Link ec.europa.eu/consumers/odr/.