Aktueller Status
- Beschlussfassung: Industriestrompreis politisch beschlossen
- EU-Genehmigung: erteilt am 16. April 2026
- Rechtsrahmen: Clean Industrial State Aid Framework (CISAF)
- Laufzeit: Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028
- Antragstellung: ab Anfang 2027, jeweils rückwirkend
- Abwicklung: über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Wer soll profitieren?
Gefördert werden Unternehmen mit einem besonders hohen Strombedarf in energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen, darunter u. a.:
- Chemische Industrie
- Glas und Keramikindustrie
- Metallerzeugung und -verarbeitung
- Papierindustrie
- Teile der Halbleiter und Werkstoffindustrie
Die Förderfähigkeit ist auf 91 beihilfefähige Wirtschaftszweige begrenzt. Voraussetzung ist, dass sich die Abnahmestellen in Deutschland befinden und das Unternehmen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt.
Hinweis: Der Industriestrompreis ist kein allgemeines Entlastungsinstrument. Ein Großteil des Mittelstands ist nicht förderfähig – auch bei hohem absolutem Stromverbrauch.
Die Leitplanken der Förderung
Die Ausgestaltung des Industriestrompreises orientiert sich eng am europäischen Beihilferahmen (CISAF). Maßgeblich ist das sogenannte 4×50 Prinzip.
Das 4×50 Prinzip
- 50 % Verbrauch
Maximal die Hälfte des jährlichen Stromverbrauchs ist förderfähig, und zwar ausschließlich für energieintensive Prozesse wie z. B. Elektrolyse oder Schmelzprozesse. Nicht förderfähig sind u. a. Stromverbräuche für Verwaltung, IT oder Büroflächen. - 50 % Preisreduktion
Auf die förderfähige Strommenge darf der Preis maximal um 50 % des relevanten Großhandelspreises gesenkt werden. - 50 €/MWh Mindestpreis
Der geförderte Zielpreis darf nicht unter 50 €/MWh (5 ct/kWh) liegen. Liegt der durchschnittliche Großhandelspreis darunter, ist keine Förderung möglich. - 50 % Investitionspflicht
Mindestens die Hälfte der erhaltenen Beihilfe ist innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen zur Dekarbonisierung, Effizienzsteigerung oder Flexibilisierung zu investieren. Optional kann ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus gewährt werden.
So funktioniert die Entlastung
Wichtig: Der Industriestrompreis ist kein Sondertarif des Energieversorgers.
- Unternehmen zahlen zunächst den regulären Marktpreis an ihren Stromlieferanten.
- Die Entlastung erfolgt anschließend über ein staatliches Ausgleichsverfahren.
- Die Unternehmen beantragen die Förderung beim BAFA.
- Die Differenz zwischen Marktpreis und Zielpreis wird aus dem Klima und Transformationsfonds (KTF) erstattet.
Rechenbeispiel (vereinfacht)
| Durchschnittlicher Großhandelspreis | Förderung auf förderfähige Hälfte | Durchschnittlicher Gesamtpreis* |
| 45 €/MWh | Keine Förderung (unter Mindestpreis) | 45 €/MWh |
| 90 €/MWh | Reduktion auf 50 €/MWh | ca. 70 €/MWh |
| 120 €/MWh-Preis | Reduktion um 50 % auf 60 €/MWh | ca. 90 €/MWh |
*Berechnung: (0,5 × geförderter Preis) + (0,5 × durchschnittlicher Großhandelspreis)
Zeitlicher Ablauf
- 01.01.2026: Förderbeginn (rückwirkend)
- 2026: Erfassung von Stromverbrauch und Stromkosten
- Anfang 2027: Start des BAFA Antragsverfahrens
- 2027–2029: Antragstellung und Auszahlung für die Jahre 2026 bis 2028
Fazit
Der Industriestrompreis ist eine gezielte, zeitlich befristete Entlastung für besonders stromintensive Industrien. Er stellt keine Vollsubvention dar, sondern senkt die Stromkosten für einen klar begrenzten Teil des Verbrauchs und nur unter der Voraussetzung zusätzlicher Investitionen in die Transformation.
Für förderfähige Unternehmen kann der Industriestrompreis einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit leisten – insbesondere bei weiterhin volatilen Großhandelspreisen.
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