Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom, die wir im Auftrag der Bundesregierung umsetzen. Welche Entlastungen bringen sie? Was ist zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen, die wir weiter ergänzen werden, beantworten wir Ihnen hier.
Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten zudem rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
swb-Kundinnen und -Kunden erhalten entweder mit Zusendung der Jahresverbrauchsrechnung ihren neuen Abschlagsplan, oder - sofern sie von den Energiepreisbremsen betroffen sind - ab Ende März.
Wenn keine Verbrauchsdaten aus dem Vorjahr vorliegen, wird die Prognose auf der Schätzung des Netzbetreibers basieren. Hierdurch wird auch der Entlastungsbetrag berechnet.
Bei Wechsel des Energieversorgers wurde bei Abschluss des Vertrags in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis des Vorjahres erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Falls keine Daten vorliegen, wird die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen.
Vor allem die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren teilweise mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auf die Kalkulation der Endkundenpreise aus.
Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir Energie in Teilmengen langfristig im Voraus und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten und Preisen. Vorteil: Die günstigen Mengen können die teuren Mengen ausgleichen. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1, sondern zeitlich versetzt auf den Preis für die Endkunden aus.
Aktuell sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Be-schaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das Zehnfache gestiegen.
Unsere Kundinnen und Kunden profitieren von dieser langfristigen Beschaffungsweise.
Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.
In der Regel basiert die Prognose des jährlichen Energieverbrauchs auf den Daten des Vorjahres. Wenn es jedoch besondere Umstände gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig beeinflusst haben, kann die Prognose geringer ausfallen. Energieanbieter korrigieren jedoch in der Regel solche Sondereffekte – zumindest teilweise – , um sicherzustellen, dass die Abschlagszahlungen angemessen sind und ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch zukünftig deckt.
Ja, es lohnt sich auch weiterhin Energie zu sparen, trotz der Energiepreisbremsen. Denn für jede verbrauchte Kilowattstunde Energie, die über dem beschränkten Kontingent von 80 % des Vorjahresverbrauchs liegt, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde wird sich also positiv auf Ihre Finanzen auswirken. Sie finden Tipps zum Energiesparen auf machtwasaus.de.
Für Kunden, die bis zu 30.000 kWh im Jahr verbrauchen:
Es werden 80 Prozent des Stromverbrauchs zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je kWh (brutto) berechnet. Jede darüber hinaus verbrauchte kWh wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis berechnet
Für Kunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen:
Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, zahlen für 70 Prozent des Stromverbrauchs 13 Cent je kWh (ohne Netz- und Messtellenentgelte sowie ohne stattlich veranlasste Preisbestandteile sowie ohne Mehrwertsteuer). Für den Stromverbrauch darüber gilt der vereinbarte Arbeitspreis.
Die 70 Prozent beziehen sich bei einem standardisierten Lastprofil auf die Verbrauchsprognose für das laufende Jahr. Entnahmestellen, deren Verbräuche nicht über ein standardisiertes Lastprofil gerechnet werden, werden diese auf Basis des gemessenen Verbrauchs in 2021 zugrunde gelegt.
Übrigens: Die Strompreisbremse greift nur dann, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem des Preisdeckels liegt.
Ihren individuell vereinbarten Preis entnehmen Sie aber bitte Ihren Vertragsunterlagen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bietet auf seiner Homepage einen sogenannten „Strompreisbremsenrechner“, der es Ihnen ermöglicht auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs eine Schätzung Ihrer monatlich anfallenden Stromkosten zu erhalten. Hier geht es zum BDEW-Strompreisbremsenrechner.
Die Strompreisbremse greift ab März 2023 und wird rückwirkend berechnet zum 1. Januar 2023.
Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen und die monatlich zu zahlenden Abschlagsbeträge.Hinweis zu
Härtefallhilfen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
Die Maßnahmen der Bunderegierung sollen auch die Wirtschaft von den Folgen der Energiepreisanstiege entlasten. Dabei kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besonders stark betroffen sein können. Für diese Unternehmen hat der Bremer Senat Ende 2022 die Härtefallhilfen Energie für KMU im Land Bremen beschlossen. Das Programm deckt alle Energieträger ab.
Informationen zu den Antragskriterien finden Sie bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH.
Anträge sind über das Portal der BAB, zunächst bis zum 31. März 2023, zu stellen.
Die maximalen Entlastungen für alle Entnahmestellten sind in der Höhe gedeckelt. Diese Grenzen entnehmen Sie bitte §§ 9 und 10 StromPBG. Bitte achten Sie darauf die beihilferechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StromPBG
Letztverbraucher oder Kunde, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen ihrem Lieferanten bis zum 31.3.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die anzuwendende Höchstgrenze (§§ 9 und 10 StromPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitteilen.
Darüber hinaus hat der Letztverbraucher/Kunde unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.5.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 39 Abs 1 und Abs. 2 StromPBG mitzuteilen.
Hier finden Sie das Formular, mit dem Sie der Mitteilungspflicht nachkommen können: Zur Vorlage der PWC
Alle Kunden mit Standardlastprofil und einem Verbrauch von unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sollen ab 1. März 2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 maximal 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für 80 Prozent ihrer Vorjahresverbrauchsmenge Erdgas, den das Erdgasversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat, bezahlen.
Alle Kunden mit einem Verbrauch von unter 1,5 Mio. kWh im Jahr und mit registrierender Leistungsmessung (RLM) sollen ab 1. März 2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 maximal 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für 80 Prozent ihrer Vorjahresverbrauchsmenge Erdgas, den das Erdgasversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat, bezahlen.
Alle Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh im Jahr und mit registrierender Leistungsmessung (RLM) sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023 die Gaspreisbremse. Sie zahlen für 70 % ihres Verbrauchs 7 Cent/kWh auf den vereinbarten Arbeitspreis. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle des Jahres 2021.
Übrigens: Die Erdgaspreisbremse greift nur dann, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem des Preisdeckels liegt.
Ihren individuell vereinbarten Preis entnehmen Sie aber bitte Ihren Vertragsunterlagen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bietet auf seiner Homepage einen sogenannten „Gaspreisbremsenrechner“, der es Ihnen ermöglicht auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs eine Schätzung Ihrer monatlich anfallenden Erdgaskosten zu erhalten. Hier geht es zum BDEW-Gaspreisbremsenrechner.
Die Erdgaspreisbremse greift ab März 2023 und wird rückwirkend berechnet zum 1. Januar 2023.
Erdgas-RLM-Kunden, mit einem Verbrauch von unter 1,5 Mio. kWh Erdgas pro Jahr müssen dem Lieferanten ihre Anspruchsberechtigung mitteilen, sofern sie keinen Antrag auf die Dezemberhilfe gestellt hatten. Alle anderen Kunden müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen und die monatlich zu zahlenden Abschlags- oder Abrechnungsbeträge.
Härtefallhilfen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
Die Maßnahmen der Bunderegierung sollen auch die Wirtschaft von den Folgen der Energiepreisanstiege entlasten. Dabei kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besonders stark betroffen sein können. Für diese Unternehmen hat der Bremer Senat Ende 2022 die Härtefallhilfen Energie für KMU im Land Bremen beschlossen. Das Programm deckt alle Energieträger ab.
Informationen zu den Antragskriterien finden Sie bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH.
Anträge sind über das Portal der BAB, zunächst bis zum 31. März 2023, zu stellen.
Die maximalen Entlastungen für alle Entnahmestellten sind in der Höhe gedeckelt. Diese Grenzen entnehmen Sie bitte § 18 EWPBG. Bitte achten Sie darauf die beihilferechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 EWPBG
Letztverbraucher oder Kunde, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen ihrem Lieferanten bis zum 31.3.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitteilen.
Darüber hinaus hat der Letztverbraucher/Kunde unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.5.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG
Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungshöchstgrenze von 2 Mio. €, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.
Hier finden Sie das Formular, mit dem Sie der Mitteilungspflicht nachkommen können: Zur Vorlage der PWC
Alle Kunden mit einem Verbrauch von unter 1,5 Mio. kWh im Jahr sollen ab 1. März 2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 maximal 9,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) Brutto für 80 Prozent ihrer Jahresverbrauchsmenge Wärme, die das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat, bezahlen.
Alle Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh im Jahr sollen ab 1. März 2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 maximal 7,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) Netto für 70 Prozent ihrer Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde, bezahlen.
Übrigens: Die Wärmepreisbremse greift nur dann, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem des Preisdeckels liegt.
Ihren individuell vereinbarten Preis entnehmen Sie aber bitte Ihren Vertragsunterlagen.
Die Wärmepreisbremse greift ab März 2023 und wird rückwirkend berechnet zum 1. Januar 2023.
Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Die Entlastung erfolgt im Auftrag des Staates über die Energieversorgungsunternehmen und die monatlich zu zahlenden Abschlags- oder Abrechnungsbeträge.
Härtefallhilfen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
Die Maßnahmen der Bunderegierung sollen auch die Wirtschaft von den Folgen der Energiepreisanstiege entlasten. Dabei kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besonders stark betroffen sein können. Für diese Unternehmen hat der Bremer Senat Ende 2022 die Härtefallhilfen Energie für KMU im Land Bremen beschlossen. Das Programm deckt alle Energieträger ab.
Informationen zu den Antragskriterien finden Sie bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH.
Anträge sind über das Portal der BAB, zunächst bis zum 31. März 2023, zu stellen.
Die maximalen Entlastungen für alle Entnahmestellten sind in der Höhe gedeckelt. Diese Grenzen entnehmen Sie bitte § 18 EWPBG. Bitte achten Sie darauf die beihilferechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 EWPBG
Letztverbraucher oder Kunde, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, müssen ihrem Lieferanten bis zum 31.3.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitteilen.
Darüber hinaus hat der Letztverbraucher/Kunde unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.5.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG
Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungshöchstgrenze von 2 Mio. €, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.
Hier finden Sie das Formular, mit dem Sie der Mitteilungspflicht nachkommen können: Zur Vorlage der PWC