Seit 1. Juli 2024 gelten neue Energiepreise.
Wir haben die Veränderungen an unsere Kundinnen und Kunden weitergegeben, die sich aus dem Saldo der Preisbestandteile „Aufwand für die Netznutzung“, „Beschaffung” und „staatlich verursachte Kosten“, wie zum Beispiel auch die CO2-Bepreisung, ergeben haben.
Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, sind seit 2021 staatlich dazu verpflichtet, dafür einen CO2-Preis zu entrichten. Sie müssen für den Ausstoß von Treibhausgasen, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte erwerben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel, der gesetzlich im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt wurde.
Für die Einführung der CO2-Bepreisung wurden ab Januar 2021 von der Bundesregierung zunächst 25 Euro pro Tonne festgelegt. Die Regierung plant, den Preis bis 2025 schrittweise auf bis zu 55 Euro pro Tonne zu erhöhen. 2023 betrug er 30 Euro pro Tonne und seit 2024 beträgt er 45 Euro pro Tonne.
Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW unterliegen dem europäischen Emissionshandel der gesetzlich im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) festgelegt wurde. Der für das Jahr 2023 maßgebliche Zertifikatspreis betrug 80,40 Euro/Tonne und der für das Jahr 2024 beträgt 83,68 Euro/Tonne.
Die staatlich festgelegte CO2-Bepreisung wurde am 01.01.2021 mit 0,54 Cent eingeführt, für 2022 auf 0,65 Cent erhöht und für 2023 auf 0,58 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Seit dem 01.01.2024 betragen die CO2-Kosten 0,82 Cent pro Kilowattstunde (alle Angaben sind Bruttoangaben).
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist im Dezember 2022 in Kraft getreten und gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zu dem Gesetz zusammengefasst.
Werden für die Erzeugung von Wärme oder Warmwasser fossile Brennstoffe eingesetzt, entstehen CO2-Emissionen. Sie werden seit 01.01.2021 nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) als CO2-Bepreisung dem Preis je kWh zugerechnet. Das neue CO2KostAufG wurde eingeführt, um in Wohngebäuden eine gerechtere Verteilung dieser CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter zu erreichen. Vermieter sollen durch das Gesetzt motiviert werden, in die energetische Effizienzverbesserung ihrer Wohngebäude zu investieren, Mieter hingegen ihren Energieverbrauch zu optimieren.
Die CO2-Kosten, die aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs angefallen sind, werden pro Quadratmeter Wohnfläche ermittelt und abgestuft zwischen Mieter und Vermieter verteilt. Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber in einem zehnstufigen Modell genau vorgeschrieben.
Kohlendioxidausstoß der vermieteten Immobilie pro Quadratmeter und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100% | 0% |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90% | 10% |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80% | 20% |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70% | 30% |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60% | 40% |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50% | 50% |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40% | 60% |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30% | 70% |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20% | 80% |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5% | 95% |
Je nach energetischer Qualität des Gebäudes verändern sich die Anteile von Mieter und Vermieter. Bei besonders energieeffizienten Gebäuden trägt der Mieter die CO2-Kosten allein, je schlechter die Energieeffizienz des Wohngebäudes jedoch ist, umso höher steigt der Anteil, den der Vermieter zu tragen hat.
Bei Gewerbeimmobilien ist eine 50:50-Kostenaufteilung angedacht.
In dem Fall erfolgt die Aufteilung durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
In diesem Fall muss der Mieter seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter schriftlich mitteilen. Dafür hat er zwölf Monate nach Erhalt der Energierechnung Zeit.
Unter dem Punkt „Brennstoffemissionen“ finden Sie die CO2-Emissionen. In der swb-Rechnung werden diese wie folgt ausgewiesen:
Beispiel Satz: „Mit dem hier abgerechneten Erdgasverbrauch sind 329 kg CO2-Emissionen verbunden.“
Beispiel: „Der netzspezifische heizwertbezogene Emissionsfaktor CO2-Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe beträgt 0,273 kg/kWh und wird mit der gelieferten Wärmemenge multipliziert. Mit dem hier abgerechneten Wärmeverbrauch sind 7.127 kg CO2-Emissionen verbunden, für die Emissionszertifikate erworben werden müssen.“
Um die CO2-Kosten zu ermitteln, wird Ihr Verbrauch mit den gesetzlich festgelegten CO2-Kosten je Kilowattstunde multipliziert.
Die angefallenen Kohlendioxidkosten finden Sie in der swb-Rechnung unter „CO2-Bepreisung“.
Auf Ihren Wärmeabrechnungen finden Sie die CO2-Kosten unter dem Punkt „Energetische Kennzahlen nach CO2KostAufG“.
Beispiel: „Die hierfür anfallenden CO2-Kosten sind im Wärmepreis in Höhe von 576,61 (netto) zuzüglich Umsatzsteuer enthalten.“
Die für den abgerechneten Verbrauch angefallenen Kohlendioxidemissionen werden durch die Quadratmeter Wohnfläche geteilt. Aus dem Ergebnis leitet sich das Verhältnis ab, in welchem die angefallenen Kohledioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden (s. Tabelle unter Frage 2).
Die Informationen (Erdgasverbrauch und CO2-Emissionen) können aus der Rechnung entnommen werden.
Beispielrechnung:
Erdgasverbrauch: 20.764 kWh
CO2-Emissionen: 3.779 kg
Wohnfläche der Wohnung: 120m2
In der Beispielrechnung wären die CO2-Kosten in Höhe von 119,89 Euro im Verhältnis 60%/40% zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen:
CO2-Kosten = 119,89 € (inkl. 7% MwSt.)
= 112,05 € (netto)
119,89 € / 100 x 60 = 71,93 € brutto = Anteil Mieter
119,89 € / 100 x 40 = 47,96 € brutto = Anteil Vermieter